Urteil Rüffer (Rs. C-814/79, Niederlande/Rüffer; Slg. 1980, 3807)
In der Rechtssache 814/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem anhängigen Verfahren
NIEDERLÄNDISCHER STAAT (Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft)
gegen
REINHOLD RüFFER, wohnhaft im Kreis Hameln/Pyrmont (Bundesrepublik Deutschland)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei dungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerprä sidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart,
- O’Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner Kanzler: A. Van Houtte
folgendes URTEIL
Tatbestand
I. – Sachverhalt und schriftliches Verfahren
- Am 26. Oktober 1971 stieß das Motorschiff „Otrate”, dessen Eigner der im Kreis Hameln/Pyrmont (Bundesrepublik Deutschland) wohnende Reinhold Rüffer war, in der Bucht von Watum mit dem niederländischen Motorschiff „Vecht borg” zusammen und sank infolge dieses Zusammenstoßes auf der Stelle.
Die Bucht von Watum ist eine öffent liche Wasserstraße und liegt in einem Gebiet, bezüglich dessen sowohl das Kö nigreich der Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland Hoheits rechte geltend machen. Durch den Ems Dollart-Vertrag vom 8. April 1960 haben diese beiden Staaten eine praktische Zu sammenarbeit in diesem Gebiet verein bart, . ohne der Frage der Hoheitsrechte in irgendeiner Weise vorzugreifen. Die ser Vertrag sieht unter anderem vor, daß
die Niederlande die strompolizeilichen Aufgaben in der Bucht von Watum wahrnehmen, zu denen unter anderem die Wrackbeseitigung gehört. Ferner ist vorgesehen, daß jeder Vertragsstaat bei der Wahrnehmung der strompolizeili chen Aufgaben seine eigenen Rechtsvor schriften anwendet.
In Anwendung des niederländischen Ge setzes über Schiffswracks {Wrakkenwet) vom 19. Juni 1934 ließ der niederländi sche Staat die „Otrate” heben und in den Hafen von Delfzijl schleppen. Der Bürgermeister dieser Stadt ließ die Über reste des Schiffs und seiner Ladung durch öffentliche Bekanntmachung ver kaufen und händigte dem niederländi schen Staat im Anschluß daran den Ver kaufserlös aus. Der niederländische Staat stellte nach Abzug dieses Erlöses von den Bergungskosten einen Verlustsaldo von 107 000 Gulden fest und verlangte unter Berufung auf Artikel 10 der Wrakkenwet die Zahlung dieses Betrags von Rüffer; nach dieser Bestimmung steht dem V er walter der Wasserstraßen, der ein Wrack beseitigt hat, ein Anspruch auf Erstat tung der hierfür aufgewendeten Kosten gegen den für den Untergang des Schif fes Verantwortlichen zu. Nach Ansicht des niederländischen Staats ist dies im vorliegenden Fall die „Otrate”.
Der niederländische Staat erhob vor der Rechtbank Den Haag Klage gegen Rüf fer; dieser machte unter Berufung auf Artikel 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (nachstehend: das Über einkommen) die Unzuständigkeit des Gerichts geltend. Hilfsweise trug er vor, für den Fall der Anwendbarkeit der die besonderen Zuständigkeiten betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens sei nach dessen Artikel 5 Nr. 3 die Rechtbank Groningen zuständig.
Die Rechtbank Den Haag erklärte sich für die Entscheidung über die Forderung des niederländischen Staates für unzu ständig. Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof Den Haag im Rechtsmittel verfahren bestätigt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsbeschwerde des niederländischen Staates hat der Hoge Raad der Niederlande beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Ge richtshof folgende Fragen zur Vorabent scheidung vorzulegen:
,,A. Umfaßt der Begriff ,Zivil- und Han delssachen’ in Artikel 1 des Über einkommens eine Forderung, wie sie der Staat gegen Rüffer geltend macht? Wenn ja:
- Umfaßt der Begriff ,Ansprüche aus unerlaubter Handlung’ in Artikel Nr. 3 eine derartige Forderung? Wenn ja:
- Was ergib sich aus Artikel 5 Nr. 3 für den Fall, daß das schädigende Ereignis in dem Gebiet eingetreten
ist, das gemäß dem Ems-Dollart Vertrag vom Königreich der Nieder lande zum Hoheitsgebiet der Niederlande und von der Bundesre publik Deutschland zum Hoheitsge biet der Bundesrepublik gerechnet wird? Ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3, daß die niederländischen Gerichte davon auszugehen haben, daß dieser Ort (auch) in den Niederlanden liegt? Spielt es dabei in Ansehung der Natur der betreffenden Forde rung eine Rolle, daß dieser Ort in dem Gebiet liegt, in dem das König reich der Niederlande aufgrund des Ems-Dollart-Vertrags die strompoli zeilichen Aufgaben wahrnimmt und daher verpflichtet ist, ein in diesem Gebiet liegendes Wrack zu beseiti gen?
- Kann als Ort, an dem das schädi gende Ereignis eingetreten ist, der Ort angesehen werden, an dem der vom Staat behauptete Schaden ein getreten ist, nämlich entweder Den Haag als Sitz des Staates oder Delf zijl (im Bezirk Groningen), wo die Überreste des Wracks durch den Staat verkauft worden sind, wo durch sich herausgestellt hat, in wel cher Höhe die vom Staat für die Wrackbeseitigung aufgewendeten Kosten ungedeckt geblieben sind?
- Wenn der Ems-Dollart-Vertrag so zu verstehen ist, daß er den nieder ländischen Gerichten die Zuständig keit für die Entscheidung über eine Forderung der in Rede stehenden Art verleiht (eine Frage, die dem Gerichtshof nicht zur Beantwortung vorgelegt wird), läßt Artikel 57 des Brüsseler Übereinkommens dann hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts Raum für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3?”
- Das Vorlageurteil ist am 17. Dezem ber 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben das Königreich der Niederlande, vertreten durch Rechtsanwalt E. Korthals Altes als Bevollmächtigten, der Kassa tionsbeklagte im Ausgangsverfahren, Rüffer, vertreten durch Rechtsanwalt E. von Waldstein, Karlsruhe, die Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß britanien und Nordirland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. D. Munrow, Treasury Solicitor’s Office, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. McClellan als Bevoll
mächtigten, Beistand: J. L. W. Sillevis
Smitt, Rechtsanwalt beim Hoge Raad der Niederlande, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Be richterstatters nach Anhörung des Gene ralanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Ver handlung einzutreten.
II. Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Zur Frage A:
1. Der niederlä’ndische Staat führt aus, nach der Wrakkenwet sei der Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße befugt, ein Wrack zu beseitigen, das die See schiffahrt gefährde oder behindere, ohne hierzu auf die Zustimmung des Eigners oder des Besitzers des Wracks angewie sen zu sein. Der Verwalter einer öffentli chen Wasserstraße sei nicht notwendig eine Behörde. Bei der Wrackbeseitigung handele er somit nicht hoheitlich. Zu nächst gebe die Wrakkenwet dem Verwalter die Möglichkeit, die Kosten der Beseitigung durch den Verkauf der Überreste des beseitigten Schiffs zu dek ken. Darüber hinaus erlaube das Gesetz die Inanspruchnahme dessen, der den Untergang des Schiffs verschuldet habe, verweise hierfür jedoch auf die allgemei nen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über Rückgriff und Haftung.
Die Rechtsbeziehung zwischen den Par teien und der Streitgegenstand – Ersatz eines Schadens – seien somit typisch zi vilrechtlicher Natur.
- Nach Ansicht von Rüjfer bedarf die Frage A, wie auch die Fragen B und C, keiner Beantwortung, da das Überein kommen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
- Die Kommission der Europä’ischen Gemeinschaften führt aus, zweifellos übe der Verwalter einer öffentlichen Wasser straße nach dem niederländischen Gesetz bei der Wrackbeseitigung eine ihm im öf fentlichen Interesse übertragene beson dere hoheitliche Befugnis aus. Dies be deute jedoch nicht notwendig, daß sich die Geltendmachung des in der Wrakkenwet vorgesehenen Rückgriffsan spruchs ebenfalls als Ausübung besonde rer hoheitlicher Befugnisse darstelle. Die Geltendmachung dieses Anspruchs er folge nicht so sehr im öffentlichen Interesse als vielmehr mit dem Ziel, mögliche nachteilige Folgen der Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses auf den ge setzlich Haftenden abzuwälzen. Im vor liegenden Fall handele es sich um eine zivilrechtliche Haftung.
Demzufolge falle der Rückgriffsanspruch unter das Privatrecht, und zwar das Vermögensrecht.
Diese Auffassung werde bestätigt durch bestimmte Ausführungen im Jenard-Bericht und im Schlosser-Bericht zu der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 des Übereinkommens für den Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Ausnahme. Da nach falle die Geltendmachung von Regressansprüchen durch die Versicherungsträger, die auf diese durch Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen seien, gegen Dritte, die nach Zivilrecht für einen vom sozialversicherungsrechtlich Berechtigten erlittenen Schaden hafteten, nicht unter diese Ausnahme. Der vom Verwalter einer öffentlichen Was serstraße geltend gemachte Rückgriffsan spruch entspreche derartigen Ansprü chen; das seiner Verfolgung dienende Verfahren müsse somit ebenfalls als „Zivil- und Handelssache” im Sinne von Ar tikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens angesehen werden.
Zur Frage B
- Der niederliindische Staat führt aus, die Verpflichtung dessen, der den Unter gang eines Schiffs fahrlässig oder vor sätzlich herbeigeführt habe, dem Verwal ter der öffentlichen Wasserstraße die Kosten der Beseitigung des Wracks zu ersetzen, richte sich nach den Artikeln 1401 und 1403 des niederländischen Zi vilgesetzbuchs über unerlaubte Handlun gen. Diese Verpflichtung sei somit nach niederländischem Recht zweifellos als eine Verpflichtung aus unerlaubter Handlung anzusehen.
- Die Regierung des Vereinigten Königreichs beschränkt ihre Ausführungen auf die Definition des Begriffs „unerlaubte Handlung oder …. Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist”, um die es in der Frage B gehe.
Der Gerichtshof habe bisher nicht allge mein entschieden, ob den Wendungen und Begriffen des Übereinkommens eine autonome und damit allen Mitgliedstaa ten gemeinsame Bedeutung zukomme, oder ob sie nach dem Recht, einschließlich der Kollisionsnormen, des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts auszulegen seien. Der zweiten Lösung sei für die Auslegung aller in Artikel 5 des Übereinkommens genannten besonderen Zuständigkeiten der Vorzug zu ge.ben, es sei denn, besondere Gründe stünden dem entgegen.
Hierfür spreche auch, daß sich alle im Übereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitskriterien auf Begriffe bezögen, die ebenfalls in Bestimmungen des inner staatlichen Rechts der Mitgliedstaaten enthalten seien, in denen es um andere Fragen als die der Feststellung des Gerichtsstands gehe; infolgedessen würde es zu unvermeidlichen Widersprüchen hin sichtlich der Bedeutung eines sowohl im Übereinkommen als auch im nationalen Recht enthaltenen Begriffs kommen, wenn das angerufene Gericht zur Auslegung dieser Kriterien nicht sein eigenes Recht anwende.
Auch andere Gründe sprächen für die Anwendung der lex fori. Zum einen ziele Artikel 5 über die besonderen Zuständig keiten darauf ab, einen Gerichtsstand bei den Gerichten zu schaffen, die in einer besonders engen Beziehung zu dem be treffenden Rechtsstreit stünden. Dies setze voraus, daß nicht nur eine Bezie hung zum Ort des zu beurteilenden Ge schehnisses bestehe, sondern auch zum Recht des Landes, in dem sich das Ge richt befinde, dem die Zuständigkeit ver liehen werde. Der überzeugendste Grund dafür, für die Entscheidung über An sprüche aus unerlaubter Handlung das Gericht des Ortes für zuständig zu erklären, an dem es zu dem schädigenden Ereignis gekommen sei, sei der, daß eine Person sich durch die Herbeiführung eines Ereignisses an einem bestimmten Ort dem an diesem Ort geltenden Recht hinsichtlich aller eventuellen Rechtsfolgen aus dem betreffenden Ereignis unterwerfe. Die Zuweisung der Zuständigkeit auf der Grundlage der in Artikel 5 Nr. 3 aufgeführten Kriterien sei somit gerechtfertigt, wenn der Sachverhalt, welcher der Zuweisung der Zuständigkeit an ein Gericht zugrunde liege, auch nach der lex fori „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist”, sei. Sei dies nicht der Fall, könne die Zuständigkeits zuweisung kaum gerechtfenigt werden.
Zweitens könne ein gemeinschaftsrechtli cher Begriff der „unerlaubten Handlung oder . . . Handlung, die einer unerlaub ten Handlung gleichgestellt ist”, wenn es einen solchen gebe, nicht mit allen entsprechenden Begriffen des innerstaatli chen Rechts übereinstimmen, die je nach der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten beträchtlich voneinander abwichen. Ein solcher Begriff würde letztlich Sachver halte einschließen, die in einigen Län dern keinen einklagbaren Anspruch be gründeten, während andere ausgeschlos sen würden, die in anderen Ländern einen solchen Anspruch begründeten. Diese Rechtslage würde zu angreifbaren Ergebnissen führen. Es sei nämlich denk bar, daß man die Zuständigkeit für die Entscheidung über bestimmte Klagen Gerichten zuweise, die diesen nicht statt geben könnten, oder daß man sie im Ge genteil Gerichten verweigere, vor denen diese Klagen Erfolg haben müßten. Da mit sei die Gefahr einer Ungleichbehand lung der Bürger ganz offenkundig.
Nach Auffassung der britischen Regie rung ist es schließlich selbst für den Fall, daß eine gemeinsame Definition des Begriffs „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist”, wünschenswert wäre, unmöglich, zu einer befriedigen den Definition zu gelangen, da die in den Rechtsordnungen der neun Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Um stände extrem vielgestaltig seien.
Auch eine Auslegung dieses Begriffs von Fall zu Fall durch den Gerichtshof sei keine annehmbare Lösung, da dieses Vorgehen die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3 auf lange Zeit unvorhersehbar und unsicher mache, ohne daß die Gewißheit bestünde, schließlich doch zu einer ge nauen Definition des in dieser Bestim mung enthaltenen Begriffs zu gelangen.
- Die Kommission fühn aus, selbst wenn die betreffende Verpflichtung nach niederländischem Recht als Verpflich tung aus unerlaubter Handlung angese hen werde, bedeute dies nicht notwen dig, daß sie auch unter den in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens gebrauchten Begriff falle. Bisher habe sich der Ge richtshof nicht dazu geäußen, ob diesem Begriff eine autonome Bedeutung zu komme oder ob es sich um einen Begriff handele, der seine Bedeutung aus in den Rechtsordnungen der Einzelstaaten ver wendeten entsprechenden Begriffen ziehe. Zu anderen in Artikel 5 des Über einkommens enthaltenen Begriffen gebe es jedoch eine Reihe von Uneilen des Gerichtshofes. Diesen lasse sich folgen des entnehmen: Es sei wünschenswen, den in Artikel 5 des Übereinkommens verwendeten Begriffen eine eindeutige und einheitliche Bedeutung zu geben, um Gewißheit darüber zu erhalten, in welchem Fall von der allgemeinen Regel des Artikels 2 abgewichen werden kön nen, und um insoweit die Gleichbehand lung aller Bürger in den einzelnen Mit gliedstaaten sicherzustellen; ein Begriff könne einen einheitlichen Charakter da durch erlangen, daß man ihm eine auto nome Bedeutung beilege; letzteres emp fehle sich, wenn ein Begriff in den ein zelnen nationalen Rechtsordnungen un terschiedliche Bedeutungen habe; aller dings sei dies dann nicht möglich, wenn die Unterschiede zu groß seien, da die autonome Auslegung eines Begriffs des Übereinkommens in diesem Fall, insbesondere für die Begriffe des materiellen Rechts, einen zu weitgehenden Eingriff in die Rechtsordnungen der Mitglied staaten bedeute.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lasse sich feststellen, daß der in Artikel 5 Nr. 3 enthaltene Begriff nicht in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung habe. Grundsätzlich sei es somit geboten, ihm eine autonome Bedeutung beizulegen.
Wie ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen erkennen lasse, müsse der Begriff „unerlaubte Handlung oder . . . Handlung, die einer unerlaub ten Handlung gleichgestellt ist”, weit ausgelegt werden und dürfe nicht auf einzelne Formen unerlaubter Handlun gen beschränkt werden. In jedem Fall handele es sich um ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tun oder Unterlassen, das dem Gesetz oder ungeschriebenen Sorg faltspflichten zuwiderlaufe und Dritten einen Schaden zufüge.
Die den Gegenstand des Ausgangsver fahrens bildende Verpflichtung weise alle diese Merkmale auf und falle damit un ter den Begriff der „unerlaubten Handlung oder … Handlung, die einer uner laubten Handlung gleichgestellt ist”, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Überein kommens.
Zur Frage C
1. Nach Ansicht des niederländischen Staates setzt diese Frage voraus, daß die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage der im Ausgangsverfahren ge gebenen Art nicht im Ems-Dollart-Vertrag festgelegt sei. In seiner Frage E gehe der Hoge Raad vom Gegenteil aus und erläutere hierzu, daß der Gerichtshof nicht um die Auslegung des Ems-Dollart-Vertrags ersucht werde.
Die Frage C umfasse in Wahrheit drei Fragen, deren erste keine eigene Bedeu tung habe, sondern nur zur Einführung der beiden anderen Fragen diene; diese gingen dahin ob
- aus Artikel 5 Nr. 3 folge, daß das niederländische Gericht davon ausge hen könne, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, (auch) in den Niederlanden liege, und ob
- dabei zu berücksichtigen sei, daß die ser Ort in dem Gebiet liege, in dem das Königreich der Niederlande auf grund des Ems-Dollart-Vertrags die strompolizeilichen Aufgaben wahr nehme.
Zur Frage C 1 vertritt der niederländi sche Staat die Auffassung, es sei unsinnig anzunehmen, daß ein Gericht nicht an die Rechtsauffassung seines eigenen Staates über die Zugehörigkeit eines be stimmten Gebietes zu diesem Staat ge bunden sei. Da das schädigende Ereignis in einem sowohl vom Königreich der Niederlande als auch von der Bundesre publik Deutschland beanspruchten Ge biet eingetreten sei, müßten sowohl das niederländische als auch das deutsche Gericht ihr örtliche Zuständigkeit anneh men.
Angesichts des Umstands, daß das Über einkommen keine Bestimmung über Ge biete enthalte, die unter den Mitglied staaten umstritten seien und da ein sol cher Streit nicht im Rahmen eines Zivil rechtsstreits entschieden werden könne, blieben nur zwei Möglichkeiten:
- Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, könne weder als in den Niederlanden noch als in der Bundesrepublik Deutschland lie gend angesehen werden, oder
Die Frage C umfasse in Wahrheit drei Fragen, deren erste keine eigene Bedeu tung habe, sondern nur zur Einführung der beiden anderen Fragen diene; diese gingen dahin ob
- aus Artikel 5 Nr. 3 folge, daß das niederländische Gericht davon ausge hen könne, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, (auch) in den Niederlanden liege, und ob
- dabei zu berücksichtigen sei, daß die ser Ort in dem Gebiet liege, in dem das Königreich der Niederlande auf grund des Ems-Dollart-Vertrags die strompolizeilichen Aufgaben wahr nehme.
Zur Frage C 1 vertritt der niederländi sche Staat die Auffassung, es sei unsinnig anzunehmen, daß ein Gericht nicht an die Rechtsauffassung seines eigenen Staates über die Zugehörigkeit eines be stimmten Gebietes zu diesem Staat ge bunden sei. Da das schädigende Ereignis in einem sowohl vom Königreich der Niederlande als auch von der Bundesre publik Deutschland beanspruchten Ge biet eingetreten sei, müßten sowohl das niederländische als auch das deutsche Gericht ihr örtliche Zuständigkeit anneh men.
Angesichts des Umstands, daß das Über einkommen keine Bestimmung über Ge biete enthalte, die unter den Mitglied staaten umstritten seien und da ein sol cher Streit nicht im Rahmen eines Zivil rechtsstreits entschieden werden könne, blieben nur zwei Möglichkeiten:
- Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, könne weder als in den Niederlanden noch als in der Bundesrepublik Deutschland lie gend angesehen werden, oder
Die Frage C umfasse in Wahrheit drei Fragen, deren erste keine eigene Bedeu tung habe, sondern nur zur Einführung der beiden anderen Fragen diene; diese gingen dahin ob
- aus Artikel 5 Nr. 3 folge, daß das niederländische Gericht davon ausge hen könne, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, (auch) in den Niederlanden liege, und ob
- dabei zu berücksichtigen sei, daß die ser Ort in dem Gebiet liege, in dem das Königreich der Niederlande auf grund des Ems-Dollart-Vertrags die strompolizeilichen Aufgaben wahr nehme.
Zur Frage C 1 vertritt der niederländische Staat die Auffassung, es sei unsinnig anzunehmen, daß ein Gericht nicht an die Rechtsauffassung seines eigenen Staates über die Zugehörigkeit eines be stimmten Gebietes zu diesem Staat ge bunden sei. Da das schädigende Ereignis in einem sowohl vom Königreich der Niederlande als auch von der Bundesre publik Deutschland beanspruchten Ge biet eingetreten sei, müßten sowohl das niederländische als auch das deutsche Gericht ihr örtliche Zuständigkeit anneh men.
Angesichts des Umstands, daß das Über einkommen keine Bestimmung über Ge biete enthalte, die unter den Mitglied staaten umstritten seien und da ein sol cher Streit nicht im Rahmen eines Zivilrechtsstreits entschieden werden könne, blieben nur zwei Möglichkeiten:
- Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, könne weder als in den Niederlanden noch als in der Bundesrepublik Deutschland lie gend angesehen werden, oder
- es sei davon auszugehen, daß er sich sowohl in den Niederlanden als auch in der Bundesrepublik Deutschland befinde.
Die erste Lösung scheide aus, da kein anderer Staat dieses Gebiet beanspruche oder geltend mache, es handele sich um
,,terra nullius” oder „Hohe See”.
Somit bleibe nur die zweite Lösung, nach der sowohl das niederländische als auch das deutsche Gericht zuständig seien.
Die Frage C 2 setze die Verneinung der Frage C 1 voraus und gehe somit davon aus, daß nur ein einziges Gericht örtlich zuständig sein könne. Auch für diesen Fall gelte, daß Artikel 5 Nr. 3 des Über einkommens eindeutig auf dem Gedanken beruhe, daß ein bestimmter Ort durch seine Belegenheit im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates immer zu die sem Staat gehöre. Dieses Kriterium der Zugehörigkeit könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden; daher müsse ein anderes gefunden werden, was mit Hilfe des Ems-Dollart-Vertrags ge schehen könne. In diesem Vertrag hätten die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland keine Aufteilung der terri torialen Souveränität, sondern eine Verteilung dessen vorgenommen, was man als funktionelle Souveränität hin sichtlich einer Reihe von Fragen bezeichnen könne. Es lasse sich also sagen, daß ein bestimmter Ort zu einem bestimmten Staat gehöre, wenn er Teil eines Gebietes sei, in dem dieser Staat seine funktionelle Souveränität in einem bestimmten Sach bereich ausübe. Hinsichtlich der Wasserpolizei gehöre die Bucht von Watum zu dem Gebiet, in dem den Niederlanden durch den Ems-Dollart-Vertrag eine funktionelle Souveränität eingeräumt werde. Somit sei auf die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts zu schließen. Diese Schlußfolgerung entspreche im übrigen auch dem Grundsatz eine „guten Rechtspflege”, da das deutsche Gericht danach für Klagen auf Erstattung der Kosten der Beseitigung von Wracks zuständig sei, die in dem Gebiet lägen, für das der Ems-Dollart-Vertrag der Bundesrepublik Deutschland die wasserpolizeilichen Aufgaben übertragen habe.
2. Die Kommission führt zunächst aus, ohne Zweifel gelte das Übereinkommen auch für das vom Ems-Dollart-Vertrag erfaßte Gebiet, da dieses Gebiet unbestreitbar zum europäischen Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gehöre. Es gehe also allein darum, ob das Gericht eines Mitgliedstaats, der Hoheitsansprüche auf das betreffende Gebiet geltend mache, für die Zwecke der Anwendung des Übereinkommens davon ausgehen könne, daß dieses Ge biet ungeachtet der entgegenstehenden Ansprüche eines anderen Mitgliedstaats zum Hoheitsgebiet seines Staates gehöre.
Da weder im Übereinkommen noch im EWG-Vertrag, dessen Ausfluß dieses Übereinkommen sei, das Problem von gegensätzlichen territorialen Ansprüchen bestimmter Mitgliedstaaten behandelt werde, sei anzunehmen, daß die Mit gliedstaaten zu dieser Frage eine neutrale Haltung eingenommen hätten.
Zur Wahrung dieser Neutralität müsse die Frage daher so beantwortet werden, daß das Recht der betroffenen Mitglied staaten so wenig wie möglich berührt werde. Eine solche Lösung könne darin bestehen, daß das von zwei Mitgliedstaa ten beanspruchte Gebiet für die Anwen dung des Übereinkommens als Teil des Hoheitsgebiets jedes der Mitgliedstaaten angesehen werde, die insoweit Hoheits ansprüche geltend machten.
Zur Frage D
- Nach, Ansicht des niederländischen Staates stimmt der Ort, an dem das Ereignis eingetreten sei, das eine Haf tung aus unerlaubter Handlung nach sich ziehen könne, im vorliegenden Fall nicht mit dem Ort überein, an dem ein Scha den entstanden sei.
Liege der Schaden in der Beschädigung einer dem Staat gehörenden Sache, so könne mit guten Gründen angenommen werden, daß der Schaden an dem Ort entstanden sei, wo sich diese Sache be finde; im vorliegenden Fall bestehe der Schaden des Staates jedoch einzig und allein darin, daß er einen bestimmten Be trag für die Beseitigung des Wracks habe zahlen müssen, was zu einer Verringe rung seines in Den Haag gelegenen V er mögens geführt habe.
Man könne nicht unter Berufung darauf, daß der Staat seine Verpflichtung zur Beseitigung des Wracks der „Otrate” in der Bucht von Watum habe erfüllen müs sen, behaupten, daß auch der dem Staat entstandene Schaden in der Bucht von W atum eingetreten sei. Abgesehen von der Frage, ob sich ein Rechtsbegriff wie der der „Verpflichtung” überhaupt auf ein bestimmtes Gebiet beziehen könne, sei es jedenfalls unzutreffend, sich auf eine derartige örtliche Zuordnung zu stützen, um auch die Kosten, die der Staat an das mit der Wrackbeseitigung beauftragte Unternehmen habe zahlen müssen, diesem Gebiet zuzuordnen.
Hilfsweise macht der niederländische Staat geltend, der Schaden sei erst in Delfzijl eingetreten, wo sich herausge stellt habe, daß der Erlös aus dem V er kauf des Wracks zur Deckung der Besei tigungskosten nicht ausreiche. Erst zu diesem Zeitpunkt habe man von einem Schaden sprechen können. Dem Ein wand, daß die Ansicht des niederländischen Staates dem Verwalter einer öffentlichen Wasserstraße erlaube, den Gerichtsstand nach Belieben zu wählen, lasse sich entgegenhalten, daß genaue Vorschriften der Wrakkenwet über den Ort, an dem das beseitigte Wrack zu verkaufen sei, jedes „forum shopping” verhinderten.
- Nach Auffassung von Rüffer kann die Bestimmung „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist”, im vorliegenden Fall nur nach dem Ems Dollart-Vertrag erfolgen.
- Die Kommission erinnert an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Definition des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetre ten ist”; es- frage sich, ob im vorliegen den Fall angenommen werden könne, daß der Ort, an dem der Schaden einge treten sei, nicht mit dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, nicht mit dem Ort zusammenfalle, an dem das ursäch liche Ereignis eingetreten sei.
Eintritt und Umfang eines Schadens hin gen zwar von Umständen wie der Nicht beseitigung eines Wracks durch die Be troffenen selbst, der Weigerung oder Unfähigkeit des Haftenden, die Beseiti gungskosten zu erstatten, oder dem für die Deckung der Kosten nicht ausrei chenden Erlös aus dem Wrackverkauf ab. Diese Umstände könnten jedoch nicht ausschlaggebend für die Bestim mung des Ortes sein, an dem der Scha den eingetreten sei, denn sie ließen sich im vorliegenden Fall ganz auf den Un tergang des Schiffes zurückführen, des sen Ort eindeutig bestimmbar sei. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde der Ort des Schadenseintritts unter Zu hilfenahme mehr oder weniger zufälligen Faktoren bestimmt, die von anderen als rein objektiven Motiven beeinflußt wer den könnten. In diesem Fall müsse eine
Vielzahl von Orten angegeben werden, was die Rechtssicherheit gefährde und die Anwendung von Artikel 5 Nr. 3 er schwere.
In diesem Zusammenhang sei hervorzu heben, daß Artikel 5 Nr. 3 wegen der zahlreichen Verkehrsunfälle in das Über einkommen aufgenoinmen worden sei; die Verfasser des Übereinkommens seien davon ausgegangen, daß der Unfallort der Ort sei, an dem das schadenstiftende Ereignis eingetreten sei (s. Jenard-Be richt). Eine andere Auslegung hätte dazu geführt, daß nicht nur der _Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes und der Ge richtsstand des Unfallorts, sondern auch der Gerichtsstand des Klägerwohnsitzes berücksichtigt worden wären, da in der Regel ein Teil des Schadens in Form von Behandlungskos’ten nach einer Verlet zung bei dem Unfall am Wohnsitz des Beklagten eintrete.
Wegen der offenkundigen Gleichartig keit von Verkehrsunfällen und Unfällen in der Schiffahrt seien die Erwägungen, aus denen diese Lösung für erstere gebo ten sei, auch für letztere gültig.
_Zur Frage E
- Der niederländische Staat ist der An sicht, schon Artikel 57 des Übereinkom mens, nach dem „dieses Übereinkommen
… Übereinkommen unberührt [läßt], … die für besondere Rechtsgebiete die ge richtliche Zuständigkeit … regeln”, sei zu entnehmen, daß das Übereinkommen nicht unanwendbar werde, wenn ein an deres Übereinkommen bestimmte ge richtliche Zuständigkeiten schaffe. Arti kel 57 stehe mit anderen Worten der wahlweisen Anwendbarkeit der Vor schriften des Übereinkommens nicht ent gegen. Eine Ausnahme bestehe nur für den Fall, daß durch die anderen Übereinkommen eine ausschließliche Zustän digkeit geschaffen oder die Vorschriften aufgestellt werden sollten, welche die wahlweise Anwendbarkeit der Bestim mungen des Übereinkommens ausschlös sen.
- Nach Ansicht von Rüjfer enthält der Ems-Dollart-Vertrag Zuständigkeitsre geln für mögliche Klagen im Gefolge eines Schiffszusammenstoßes in der Ems mündung und ist daher als besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 57 des Übereinkommens anzusehen; letzte res sei somit nicht anwendbar.
- Nach Auffassung der Kommission tritt das Übereinkommen zurück und findet keine Anwendung, wenn ein be sonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 57 unmittelbare und ausschließ liche Zuständigkeitsregeln enthalte.
Dies werde durch die im Beitrittsüberein kommen von 1978 enthaltene authenti sche Auslegung sowie den Schlosser-Be richt bestätigt.
Enthalte ein besonderes Übereinkommen keine ausschließlichen Zuständigkeitsre geln, könne das angerufene Gericht seine Zuständigkeit sowohl auf das besondere Übereinkommen als auch auf das Über einkommen von 1968 stützen.
- – Mündliche Verhandlung
Der niederländische Staat, Rüffer und die Kommission der Europäischen Ge meinschaften haben in der Sitzung vom
8. Juli 1980 mündliche Ausführungen ge macht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußan träge in der Sitzung vom 8. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Der Hoge Raad hat den Gerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1979, mit einem Vedahren nach Artikel 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof befaßt.
2 Die Anrufung des Gerichtshofes edolgt im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um den Regreßanspruch des niederländischen Staates gegen den Schiffsführer und Eigner des deutschen Motorbinnenwasserschiffs „Otrate” geht. Dieses Schiff war am 26. Oktober 1971 in der Bucht von Watum mit dem niederländischen Motorschiff „Vechtborg” zusammengestoßen und an der Unglücksstelle gesunken.
3 Die Bucht von Watum ist eine öffentliche Wasserstraße in der Emsmündung und liegt in einem Gebiet, bezüglich dessen sowohl das Königreich der Niederlande als auch der Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte geltend machen. Die Zusammenarbeit der beiden Küstenstaaten im Bereich dieser Wasserstraße wird durch den Ems-Dollart-Vertrag vom 8. April 1960 gere gelt. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieses Vertrages nimmt das Kö nigreich der Niederlande unter anderem in der Bucht von Watum die strom polizeiliche Aufgaben war, zu denen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d die „Wrackbeseitigung” gehört. Artikel 21 dieses Vertrages lautet: ,,Bei der Wahrnehmung der strompolizeilichen Aufgaben wendet jede Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften an. Diese sind der Emskommission anzugeben.”
- Gemäß diesem Vertrag und in Anwendung des niederländischen Gesetzes über Schiffswracks vom 19. Juni 1934 (nachstehend: Wrakkenwet”) ließ das Königreich der Niederlande das Wrack des in der Bucht von Watum gesun kenen deutschen Schiffes von einer niederländischen Firma beseitigen. Zur Deckung der dem niederländischen Staat durch die Beseitigung des Wracks entstandenen Kosten blieb ein Negativsaldo, dessen Ausgleich der niederlän dische Staat mit der vorerwähnten Regreßklage vom Schiffsführer und Eig ner des betreff enden Schiffes verlangt.
3818
NIEDERL\NDE / RÜFFER
s Die in erster Instanz angerufene Arrondissementsrechtbank Den Haag er klärte sich für unzuständig für die Entscheidung über die Klage. Zur Begrün dung führte sie aus, da das gesunkene Schiff unter deutscher Flagge gefahren sei, müsse der On, an dem das schädigende Ereignis, nämlich der Untergang der „Otrate”, eingetreten sei, im vorliegenden Fall als in der Bundesrepublik Deutschland liegend angesehen werden; daher seien gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: Brüsseler Übereinkommen) die deutschen Ge richte zuständig. Nach der Bestätigung dieses Urteils durch den Gerechtshof Den Haag erhob der niederländische Staat Kassationsbeschwerde vor dem Hoge Raad der Niederlande. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkom mens vorgelegt.
Zur ersten Frage
6 Mit der ersten Frage ersucht der Hoge Raad den Gerichtshof zunächst um Auskunft darüber, ob der Begriff „Zivil- und Handelssachen” in Artikel 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, daß er eine Forderung umfaßt, wie sie der niederländische Staat vorliegend geltend macht.
7 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (Urteile vom
14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, vom
14. Juli 1977 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 10/77, Bavaria-Ger manair, Slg. 1977, 1517, und vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78, Gourdain, Slg. 1979, 733), ist der Begriff „Zivil- und Handelssa chen” in Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens als autonomer Begriff zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkom mens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssy steme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.
Im Lichte dieser Erwägungen hat der Gerichtshof in den angeführten Urtei len entschieden, daß bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, zwar unter das Übereinkommen fallen können, daß es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheit licher Befugnisse führt.
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URTEIL VOM 16. 12. 1980 – RECHTSSACHE 814n9
9 Dies trifft unter anderem für einen Rechtsstreit um die Erstattung der Kosten zu, die der für die Verwaltung einer öffentlichen Wasserstraße zuständige Staat in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung und auf der Grund lage von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, nach denen er bei der Verwaltung dieser Wasserstraße gegenüber den Bürgern hoheitlich handelt, für die Beseitigung eines Wracks im Bereich dieser Wasserstraße aufgewandt hat.
10 Unstreitig hat der niederländische Staat im vorliegenden Fall das Wrack der
,,Otrate” in Erfüllung einer Verpflichtung beseitigt, die ihm nach den Arti keln 19 Absatz 1 Buchstabe a und 20 Absatz 2 Buchstabe d des Ems-Dollart Vertrags im Rahmen der ihm durch diesen Vertrag bezüglich jener Wasser straße übertragenen strompolizeilichen Aufgaben obliegt; daher hat er im vorliegenden Fall als Hoheitsträger gehandelt.
11 Es entspricht im übrigen den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus der Ge samtheit der nationalen Rechtssysteme ergeben, dem für die Wahrnehmung der strompolizeilichen Aufgaben zuständigen Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen im Hinblick auf die Beseitigung von im Bereich dieser Was serstraßen gelegenen Wracks die Stellung eines Trägers hoheitlicher Befug nisse zuzuerkennen. Denn wie sich aus den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwaltung der öffentlichen Wasserstraßen er gibt, wird der Verwalter der Wasserstraßen bei der Wrackbeseitigung in Aus übung hoheitlicher Befugnisse tätig.
12 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Klage des niederländischen Staates vor dem innerstaatlichen Gericht als nicht in den Anwendungsbereich des Brüsse ler Übereinkommens fallend anzusehen, wie dieser durch den Begriff „Zivil und Handelssachen” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkom mens abgegrenzt wird, da festgestellt wurde, daß der niederländische Staat im vorliegenden Fall in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat.
13 Der Umstand, daß es im vorliegenden Fall in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht um die Wrackbeseitigungsmaßnahmen selbst, sondern um die Erstattung der hierfür aufgewandten Kosten geht und daß dieser Kostenerstattungsanspruch vom niederländischen Staat im Wege einer Regreßklage und nicht, wie es das Recht anderer Mitgliedstaaten vor sieht, im Verwaltungswege geltend gemacht wird, genügt nicht, um die
Sache in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen zu lassen.
14 Wie der Gerichtshof in den angeführten Urteilen entschieden hat, ist das Brüsseler Übereinkommen so anzuwenden, daß soweit wie möglich sicherge stellt wird; daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die ‘betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und ·Pflichten erge ben. Nach dieser Rechtsprechung schließt es dieses Erfordernis aus, das Übereinkommen lediglich danach auszulegen, wie in bestimmten Mitglied staaten die Zuständigkeiten auf die verschiedenen Gerichtszweige verteilt sind, es gebietet vielmehr, den Anwendungsbereich des Übereinkommens in erster Linie nach der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechts beziehungen oder nach dem Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen.
15 Der Klage des Verwalters der Wasserstraße auf Erstattung der genannten Kosten liegt ein Anspruch zugrunde,· der seinen Ursprung in einem hoheit lichen Akt hat; dieser Umstand genügt, um die Geltendmachung dieses An spruchs unabhängig von der Art des Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereithält, als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkom mens ausgenommen anzusehen.
16 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der Begriff
,,Zivil- und Handelssachen” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Überein kommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Rechtsstreitigkeiten wie den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht umfaßt, die vom Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen angestrengt werden, um von die sem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.
Zu den übrigen Fragen
11 Die übrigen Fragen stellt das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage. Da diese verneint wurde, erübrigt sich die Prüfung dieser Fragen.
Kosten
URTEIL VOM 16. 12. 1980 – RECHTSSACHE 814ll9
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstat tungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Ge richts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vorn Hage Raad mit Urteil vorn 14. Dezember 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Begriff „Zivil- und Handelssachen” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen umfaßt Rechtsstreitigkeiten wie den vor dem inner staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht, die vom Verwalterder öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen an gestrengt werden, um von diesem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmenlassen.