BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 02.10.2020, 8 B 42/20, 8 B 42/20 (8 C 29/20)
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2020, Az: 4 L 184/18, Urteil
vorgehend VG Magdeburg, 11. September 2018, Az: 9 A 117/17, Urteil
Tenor
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2020 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 2 377 062 € festgesetzt.
Gründe
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Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrunde liegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern – mindestens in aggregierter Form – vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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