BVerwG 6. Senat, Urteil vom 24.06.2020, 6 C 23/18
Leitsatz
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1. Die in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV normierte Ankündigung verpflichtet bei Dauerwerbesendungen zur eindeutigen Absetzung der Werbung vom restlichen Programm und trägt damit der erhöhten Verwechselungsgefahr beim Zuschauer über die Bedeutung des Sendegeschehens Rechnung.
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2. Die Ankündigung kann ihre Warnfunktion nur erfüllen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Dauerwerbesendung ausgestrahlt wird und nicht mit werblichen Elementen der Dauerwerbesendung vermischt wird.
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3. Das Trennungsgebot fordert nicht die eindeutige Absetzung der Werbespots von einer unmittelbar zuvor ausgestrahlten Dauerwerbesendung.
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 9. Oktober 2018, Az: 5 K 16/18.NW, Urteil
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