BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 12.10.2020, 4 B 42/19, 4 B 42/19 (4 C 7/20)
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. August 2019, Az: 4 A 2426/17, Urteil
vorgehend VG Darmstadt, 27. September 2017, Az: 2 K 12/16.DA, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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