BVerwG 3. Senat, Urteil vom 10.09.2020, 3 C 13/19
Leitsatz
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Das Ruhen der Approbation eines Arztes darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist.
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Juni 2019, Az: 13 A 897/17, Urteil
vorgehend VG Köln, 14. März 2017, Az: 7 K 9042/16
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