BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 09.09.2020, 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)
vorgehend VG Würzburg, 26. Mai 2020, Az: W 1 K 19.675, Urteil
Tenor
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2020 über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 84 Satz 2 SG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache bietet dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat seine aufgrund von § 67 Abs. 5 SG verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese damit begründet worden ist, seine Heranziehung würde die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
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