BVerwG 1. Senat, Urteil vom 20.08.2020, 1 C 28/19
Leitsatz
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1. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG knüpft an eine der zustellenden Behörde von einer öffentlichen Stelle zutreffend mitgeteilte Anschrift des Ausländers an; nicht erforderlich ist, dass diese Anschrift auch noch im Zeitpunkt des Zustellversuchs aktuell ist.
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2. Im Ausländerzentralregister gespeicherte Angaben sind dem Bundesamt als Asylbehörde nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG mitgeteilt.
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2019, Az: 3 B 18.18
vorgehend VG Berlin, 20. Februar 2018, Az: 32 K 394.17 A
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