BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 943/17 –
- Nichtannahmebeschluss: Keine Vorabentscheidung vor Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) bzgl der Zulassung einer Vorschlagsliste zur Sozialversicherungswahl 2017 – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde – eA-Antrag mangels Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Darlegung der Zulässigkeit der Hauptsache unzulässig
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W…,
gegen
a) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2017 – S 17 R 662/17 ER -,
b) den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 3. Februar 2017 – BWA 1/17 -,
c) den Beschluss des Wahlausschusses der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Januar 2017 über die Zurückweisung der Vorschlagsliste des Listenträgers „Freie Liste Initiative gegen Altersarmut – IgA“,
d) die weitere Durchführung der Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zuge der Sozialwahl 2017 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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