BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 14.11.2019, IX ZR 50/17
Leitsatz
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1. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können.
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2a. Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen.
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2b. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.
vorgehend KG Berlin, 20. Januar 2017, Az: 14 U 37/16
vorgehend LG Berlin, 4. Mai 2016, Az: 38 O 408/15
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