BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 15.09.2020, VI ZB 10/20
Leitsatz
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1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst – und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer – zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.
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2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.
vorgehend OLG Celle, 19. Dezember 2019, Az: 5 U 47/19
vorgehend LG Verden, 15. März 2019, Az: 8 O 218/16
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