BFH 5. Senat, Beschluss vom 15.07.2020, V B 9/19
Leitsatz
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1. NV: Divergenz liegt nur dann vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht.
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2. NV: Stützt das FG die Versagung des Vorsteuerabzugs auf die fehlende Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller, liegt darin keine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH in der Sache PPUH Stehcemp (EuGH-Urteil vom 22.10.2015 – C-277/14, EU:C:2015:719).
vorgehend FG Düsseldorf, 18. Januar 2019, Az: 5 K 328/18 U, Urteil
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