BFH 2. Senat, Beschluss vom 01.09.2020, II B 16/20
Leitsatz
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1. NV: Ein im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärter Pflichtteilsverzicht kann wegen § 138 BGB unwirksam sein.
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2. NV: Ob ein besonders grobes Missverhältnis i.S. des § 138 BGB zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des Pflichtteils vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
vorgehend FG Köln, 4. Dezember 2019, Az: 7 K 1855/16, Urteil
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