BFH 11. Senat, Urteil vom 11.03.2020, XI R 7/18
Leitsatz
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1. NV: Um eine steuerpflichtige Lieferung ausführen zu können, muss der Lieferer selbst tatsächlich Verfügungsmacht innehaben.
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2. NV: Für einen Übergang der Verfügungsmacht ist zivilrechtlicher (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz nicht erforderlich, die (innere) Vorstellung von Sachbeteiligten ohne Feststellung entsprechender objektiver Umstände ist nicht hinreichend.
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2018, Az: 3 K 1866/16, Urteil
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