BFH 10. Senat, Urteil vom 06.05.2020, X R 8/19
Leitsatz
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1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).
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2. Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist –anders als beim Vertrieb von Standardsoftware– insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2019, Az: 5 K 5117/17, Urteil
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