BAG 6. Senat, Beschluss vom 10.09.2020, 6 AZR 136/19 (A)
Leitsatz
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Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden.
vorgehend ArbG Düsseldorf, 17. April 2018, Az: 6 Ca 6859/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18. Januar 2019, Az: 6 Sa 363/18, Urteil
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